Mietbedingungen (Stand 10/2023)

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Vertragsbedingungen:

Das Mietgerät wird inklusive allem Zubehör in einem schadenfreien und voll funktionsfähigen Zustand an den Mieter übergeben. Der Vermieter hat den Mieter in die Funktion des Mietgerätes eingewiesen. Nach der Ausgabe des Mietgerätes von dem Vermieter an den Mieter ist der Mieter verpflichtet, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr das Mietgerät zu seinem Einsatzort zu transportieren. Führt der Vermieter den Transport des Mietgerätes durch, verpflichtet sich der Mieter, hierfür eine gesonderte Transportkostenpauschale/einen gesonderten Transportpreis pro Stunde neben den sonstigen Mietkosten zu zahlen. Die Transportkosten werden gesondert neben den Mietkosten abgerechnet.

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät inklusive allem Zubehör in einem gereinigten, vollständigen und voll getankten Zustand nach Beendigung der Mietzeit zurückzugeben. Wird das Mietgerät in einem verschmutzten Zustand zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, das Mietgerät auf Kosten des Mieters zu reinigen. Die Reinigungskosten betragen EUR 45,00 für jede Reinigungsstunde. Jede angefangene Reinigungsstunde gilt als volle Stunde. Ein etwa erforderliches Auftanken des Mietgerätes wird nach den tatsächlichen Kosten der Betankung berechnet.

Erfolgt die Vermietung des Mietgerätes nach Betriebsstunden, werden durch den Vermieter mindestens
4 Betriebsstunden pro Tag als Mindesteinsatz des Mietgerätes berechnet.

Der Vermieter ist berechtigt, die Vermietungskosten eines Mietgerätes bei längerer Anmietung grundsätzlich durch Teilrechnungen, die sich auf einen Zeitraum von 14 Tagen beziehen, zu berechnen. Jede Teilrechnung gilt auch als Schlussrechnung. Der Vermieter erteilt dem Mieter nach Beendigung des Mietzeitraumes keine Schlussrechnung. Mit diesem Abrechnungsmodus erklärt sich der Mieter ausdrücklich einverstanden. Ist das Mietgerät mit einem Betriebsstundenzähler ausgestattet, gilt der bei Ausgabe des Mietgerätes auf dem Mietvertrag/Ausgabeschein verzeichnete Stand des Betriebsstundenzählers als verbindlich. Der bei Rückgabe des Mietgerätes festgestellte Stand des Betriebsstundenzählers stellt die vertraglich verbindliche Grundlage für Abrechnung(en) des Vermieters gegenüber dem Mieter dar.

Für die Abrechnung der Mietkosten gilt die jeweils gültige Preisliste, die der Mieter zur Kenntnis genommen hat. Die aktuelle Preisliste ist im Büro des Vermieters zur Kenntnisnahme durch den Mieter ausgelegt.

Der Mieter ist verpflichtet, den sich aus der Vermietungsrechnung ergebenden Mietpreis an den Vermieter binnen einer Frist von 1 Woche zu zahlen. Erfolgt die Zahlung des Mietpreises durch den Mieter nicht binnen dieser Frist und gerät der Mieter hierdurch in Zahlungsverzug, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den hierdurch entstehenden Verzugsschaden in voller Höhe nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten. Zum Eintritt des Verzuges des Mieters bedarf es keiner gesonderten Mahnung.

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietgerät nach Beendigung der Mietzeit in einem voll funktionsfähigen und technisch einwandfreien sowie unbeschädigten Zustand zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe des Mietgerätes nicht in diesem Zustand, so ist der Vermieter berechtigt, das Mietgerät in einen funktionsfähigen und technisch einwandfreien sowie unbeschädigten Zustand zu versetzen, ohne dass der Vermieter verpflichtet ist, dem Mieter insoweit eine Frist zur ordnungsgemäßen Rückgabe des Mietgerätes zu setzen. Die insoweit erforderliche Instandsetzung des Mietgerätes führt der Vermieter nach Maßgabe des angemessenen Aufwandes durch und zwar nach seiner Wahl.
Entweder durch Eigeninstandsetzung/Eigenreparatur oder durch Instandsetzung/Reparatur durch eine Drittfirma. Der Mieter erklärt hierzu, dass er hiermit einverstanden ist.

Überschreitet der Mieter die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Mietzeit, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter gegenüber die verlängerte Mietzeit nach Maßgabe des vereinbarten Mietpreises abzurechnen. Der Vermieter behält sich bei verspäteter Rückgabe des Mietgerätes vor, etwaige bei ihm entstandene Schäden zusätzlich zum Mietpreis abzurechnen und geltend zu machen.

Der Vermieter ist berechtigt, neben dem Mietpreis des Mietgerätes gegenüber dem Mieter eine gesonderte Versicherung auf Kosten des Mieters abzuschließen (versichertes Risiko: Haftpflicht/Kasko). Die Kosten für den Abschluss/die Unterhaltung dieser Versicherung trägt der Mieter zusätzlich zu den Mietkosten, und zwar inklusive der bei dem Vermieter etwa anfallenden Selbstbeteiligung. Die Kosten dieser Versicherung teilt der Vermieter dem Mieter vor Ausgabe des Mietgerätes mit. Mit dieser Kostenregelung erklärt der Mieter sich ausdrücklich einverstanden.

In einem Schadensfall gibt es folgende Selbstbeteiligung: Glasbruchschäden 150,00€, Bruch- und Kaskoschäden 2.000,00€, bei einem Diebstahl 10% (mind. 2.000,00€ - höchstens 15.000,00€) der eingetretenen Schadenssumme.

Führt der Vermieter den Transport des Mietgerätes durch, verpflichtet sich der Mieter, hierfür eine gesonderte Transportpauschale/einen gesonderten Transportpreis pro Stunde neben den sonstigen Mietkosten zu zahlen. Die Transportkosten werden gesondert neben den Mietkosten abgerechnet.

Grundsätzlich ist der Mieter im Hinblick auf die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzforderungen des Vermieters dem Mieter gegenüber berechtigt, den etwaigen Nachweis darüber zu führen, dass der vom Vermieter ihm gegenüber geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht eingetreten ist, weil das Schadensereignis entweder nicht oder nicht aufgrund seiner vertraglichen Handlungen im Rahmen des Mietvertrages eingetreten ist oder der Schadensaufwand, den der Vermieter dem Mieter gegenüber geltend macht, dem Grunde/der Höhe nach nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe eingetreten ist.

Die Vertragsparteien vereinbaren im Übrigen, dass jede von den vorstehenden, vertraglich geschlossenen Vereinbarungen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedarf.

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erfolgenden Rechte und Verpflichtungen ist der Geschäftssitz des Vermieters. Der Gerichtsstand für alle aus diesem Rechtsstreit folgenden etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen ist das Amtsgericht Schwarzenbek.

Für den Fall, dass eine der vorstehenden vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein sollte, so vereinbaren die Vertragsparteien bereits jetzt die folgende salvatorische Klausel:

Im Falle der Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vertragsvereinbarungen wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht beeinträchtigt. Vielmehr verpflichten sich die Vertragsparteien, an die Stelle der unwirksamen vertraglichen Vereinbarung eine vertragliche Vereinbarung abzuschließen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen vertraglichen Vereinbarung am nächsten kommt.